Der gekündigte Arbeitnehmer führte Beschwerde wegen missbräuchlicher Kündigung und machte verschiedene Forderungen geltend. Der Arbeitgeber bestritt den missbräuchlichen Charakter der Kündigung, da der Arbeitnehmer die Produktionsziele nicht erreicht habe.
E. arbeitete als In-House-Pflegerin bei einer 90-jährigen Pflege- und Betreuungsbedürftigen von 2013 bis 2019. E. machte verschiedene Nachforderungen geltend.
Wird eine Frau mit gleichwertigen Qualifikationen für gleichartige Arbeit zu einem tieferen Lohn als ihre männlichen Arbeitskollegen eingestellt, liegt sehr wahrscheinlich eine unzulässige Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts vor (Art. 3 GlG und Art. 8 Abs. 3 BV).
Ein in der Tourismusbranche tätiger Arbeitgeber kündigt seinem Arbeitnehmer gestützt auf Art. 31 Abs. 1 OR wegen des vom Kanton verhängten Tätigkeitsverbots aufgrund der Covid19-Pandemie.
Liegt ein Streit über die Auslegung einer Vertragsklausel vor, muss das Gericht in einem ersten Schritt die tatsächliche und gemeinsame Absicht der Parteien (subjektive Auslegung) klären, gegebenenfalls auf der Grundlage von Indizien.
Eine Pflegerin betreute die an Alzheimer erkrankte Schwiegermutter des Beschwerdeführers in ihrem zu Hause, wobei Teil ihres Gehalts Kost und Logis bei der zu Pflegenden ausmachten. Nach dem Tod der Frau und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellte sie diverse Forderungen der Nachzahlung u.a. für geleistete Überstunden sowie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit. Der Arbeitgeber erhob die Einrede der Verjährung (Art. 128 OR; E. 3.3).
Kündigung nach 30-jähriger Dienstzeit elf Monate vor der Pensionierung, ohne eine sozialverträglichere Alternative in Erwägung zu ziehen, ist missbräuchlich.