Die Initiative schlägt für Arbeitnehmer mit leitender Tätigkeit sowie für Fachspezialisten in vergleichbarer Stellung die Ausnahme von der Pflicht zur Zeiterfassung unter Einführung eines neuen Art. 46a ArG vor.
Verlangt ist eine Flexibilisierung des Arbeitsgesetzes für den Dienstleistungssektor, insbesondere in Bezug auf Höchstarbeitszeiten von leitenden oder anderweitig autonom tätigen Angestellten sowie die Berechnung von wöchentlichen Höchstarbeitszeiten bei Jahresarbeitszeit. Die Schutzbedürfnisse in der industriellen und gewerblichen Produktion sollen nicht tangiert werden.
Die Arbeitnehmerin durfte im Nachgang an den Mutterschaftsurlaub nicht von einer stillschweigenden Vereinbarung zu einem längeren unbezahlten Urlaub bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist ausgehen.
Der Einsatz eines Verwaltungsrats im Rahmen eines «Engagements» mit der Aktiengesellschaft ist kein Arbeitsvertrag. Obwohl der Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär sich täglich ein Bild von dessen Tätigkeit macht, fehlt es an der Subordination.
Ein im Arbeitsvertrag und anlässlich der jährlichen Auszahlung als freiwillig qualifizierter Bonus ist eine Gratifikation, solange der Betrag akzessorisch zum Lohn bleibt.
Der Kommentar beleuchtet aufgrund aktueller Rechtsprechungsentwicklungen im Arbeits- und Versicherungsrecht das Verhältnis von Transparenz und Interessenabwägung bei Überwachungen am Arbeitsplatz und bei Observationen im Versicherungsbereich.