Beschwerde wird nicht in Berufung umgewandelt
Beschwerde wird nicht in Berufung umgewandelt
Beschwerde wird nicht in Berufung umgewandelt
A. forderte von der B. GmbH seinen Lohn ein. Mit einer von der Gewerkschaft C. verfassten Beschwerde wollte er gegen das erstintanzliche Urteil vorgehen. Weil die Voraussetzungen für die Umwandlung der Bescherde in eine Berufung nicht erfüllt waren, erachtete die Vorinstanz die Beschwerde als unzulässig (Sachverhalt).
Die Vorinstanz war zum Ergebnis gelangt, dass der Gewerkschaft das richtige Rechtsmittel bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht unbekannt gewesen sein konnte. Die Frage, ob jemand eine (professionelle) gewerkschaftliche Vertretung hat oder nicht, ist zudem eine Rechts- und keine Tatfrage. Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung (BGE 145 I 167, E. 4.1), wonach sich der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem auf die Feststellung des Sachverhalts beziehe und das Recht der Parteien, zu Rechtsfragen befragt zu werden, nur eingeschränkt anerkannt werde und zwar dann, wenn sich die betreffende Behörde auf Rechtsnormen stützen will, deren Berücksichtigung für die Parteien vernünftigerweise nicht vorhersehbar war, wenn sich die Rechtslage geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht. Diese Umstände waren in casu nicht...
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