Weil es der Gewerkschaft als professionelle Vertretung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt möglich gewesen wäre, das richtige Rechtsmittel zu ergreifen, wurde eine Bescherde zurecht nicht in eine Berufung umgewandelt.
Arbeitsleistungsart "Kompensation mit Bereitschaft" ist echte Arbeit auf Abruf
Hat der Arbeitnehmer die Pflicht, einen Auftrag der Arbeitgeberin anzunehmen und nach Abruf innert 15 Minuten einsatzbereit zu sein, handelt es sich um echte Arbeit auf Abruf. Der ausserhalb des Betriebs geleistete Bereitschaftsdienst muss in einem solchen Arbeitsverhältnis entschädigt werden.
Nebenamtlicher Bundesrichter wirkte nicht einschüchternd
Es ist ein Zeichen von Reife, wenn Arbeitnehmende in Bereichen, die sie nicht beherrschen, das Recht in Anspruch nehmen, sich juristisch beraten zu lassen. Fehlen andere Gründe für die Kündigung, gilt sie somit als Rachekündigung.
A+: Frist wird nach Bearbeitungsversehen nicht wiederhergestellt
Weil offensichtlich von einem Bearbeitungsversehen der Post auszugehen war, begann die Frist am Tag nach der Zustellung des A+-Schreibens zu laufen und nicht erst am Tag nach der tatsächlichen Inempfangnahme.
Assistenzbeitrag: Unsachgerechte Standardwerte bei "Erziehung und Kinderbetreuung"
Zu Hause lebende Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung können einen Assistenzbeitrag beantragen. Gewährt wird der Assistenzbeitrag für Hilfestellungen Dritter, auf die die betroffene Person zur Bewältigung des Alltags ausserhalb einer Heimstruktur angewiesen ist. Das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 ist im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" bundesrechtswidrig.
Analysemethode zur Ermittlung einer unregelmässigen Beschäftigung im Einzelfall
Die von der Arbeitgeberin ins Recht gelegte Analysemethode zur Ermittlung der Unregelmässigkeit der Beschäftigung überzeugte weder das erstinstanzliche Zivilgericht noch das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Weil sie trotz Zweifeln vier Monate zuwartete, um den Beweiswert eines Arztzeugnisses infrage zu stellen, musste die Arbeitgeberin auch die Lohnfortzahlung leisten.
Die Umteilung in den Tagdienst war nicht rechtswidrig, eine damit verbundenen Persönlichkeitsverletzung wurde verneint und Genugtuungsansprüche abgelehnt.