Umteilung in den Tagdienst nicht rechtswidrig
Umteilung in den Tagdienst nicht rechtswidrig
Umteilung in den Tagdienst nicht rechtswidrig
Nach verschiedenen Meldungen bzw. Reklamationen bzgl. des Umgangs und der Kommunikation von A. gegenüber Bewohnerinnen und Bewohner des Alterszentrums B. der Stadt Opfikon wurde A. unter Aushändigung einer Zielvereinbarung eine dreimonatige Bewährungsfrist angesetzt und per sofort in den Tagdienst umgeteilt. A. machte Ansprüche wegen missbräuchlicher Änderungskündigung und Persönlichkeitsverletzung geltend (Sachverhalt).
Das kantonale Gericht kam zum Schluss, dass die Rechtsprechung, wonach unwesentliche Änderungen des Tätigkeitsbereichs und kleinräumige Verlegungen des Arbeitsorts keine anfechtbaren Anordnungen seien, auch bezüglich der Umteilung vom Nacht- in den Tagdienst gelte. A. bringe nicht vor, weshalb ihr die Umteilung aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nur unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist zumutbar gewesen wäre. Die so begründete vorinstanzliche Verneinung einer rechtwidrigen Umteilung, einer damit verbundenen Persönlichkeitsverletzung und der Ablehnung von Genugtuungsansprüchen beruht auf einer einlässlichen Würdigung der Sach- und Rechtslage (E. 5-6).
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