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Einordnung als Gratifikation nicht zu beanstanden

Einordnung als Gratifikation nicht zu beanstanden

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht

Einordnung als Gratifikation nicht zu beanstanden

Die Parteien hatten keine Erkälrung zur Entwicklung der Vergütung von B. abgegeben. Zwar änderten sich die Modalitäten der Gratifikation. Allerdings wurde sie jährlich ausbezahlt und machte einen erheblichen Teil des Grundhalts aus (Sachverhalt).

Die Einordnung als Gratifkation durch die Vorinstanzen wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet (E. 4 und 5).

iusNet AR-SVR 20.10.2022

 

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