Einordnung als Gratifikation nicht zu beanstanden
Einordnung als Gratifikation nicht zu beanstanden
Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht
Einordnung als Gratifikation nicht zu beanstanden
Die Parteien hatten keine Erkälrung zur Entwicklung der Vergütung von B. abgegeben. Zwar änderten sich die Modalitäten der Gratifikation. Allerdings wurde sie jährlich ausbezahlt und machte einen erheblichen Teil des Grundhalts aus (Sachverhalt).
Die Einordnung als Gratifkation durch die Vorinstanzen wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet (E. 4 und 5).
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