Die Arbeitgeberin meldete der Ausgleichskasse für ihren Direktor (arbeitgeberähnliche Person) für das Jahr 2020 ein gegenüber den Vorjahren deutlich erhöhtes Einkommen, das auf seinem Kontokorrent gutgeschrieben wurde, und machte einen Anspruch auf Covid-19-Erwerbsersatz geltend.
Weil die Ausübung eines Parlamentsmandats Arbeit ist, endete der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig, nachdem die Arbeit wieder aufgenommen worden war.
Der Begriff "aktuellere Steuerveranlagung" bezieht sich auf das Jahr 2019, in dem die A. die Einkommensgrenze überschritt, weshalb ihr keine Entschädigung zustand.
Als Umsetzung der parlamentarischen Initiative "15.434 - Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter", verabschiedete die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates am 3. Februar 2022 einen Vorentwurf zu den gesetzlichen Änderungen (z.B. Erwerbsersatzgesetzes). Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 24. Mai 2022.
Am 3. November 2021 hat das Eidgenössische Departement des Innern, im Auftrag des Bundesrates, das Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die Rechnungslesung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes "compenswiss (Ausgleichfonds AHV/IV/EO)" eröffnet. Dachverbände, Kantone, Städte und sonstige Interessierte können sich nun bis am 16. Februar 2022 zur Verordnung äussern.
Schematismus bei Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz von Selbständigen genügt Anforderungen von Art. 36 BV hinsichtlich der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation des BSV bei Streitigkeiten über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona-Virus bejaht. Es stellte zudem fest, dass für die Beurteilung der Streitsache im kantonalen Verfahren das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig ist.