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Vaterschaftsentschädigung und Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsentschädigung und Vaterschaftsanerkennung

Rechtsprechung
Erwerbsersatz/Mutterschaftsversicherung

Vaterschaftsentschädigung und Vaterschaftsanerkennung

Der Vater bestritt nicht, dass die förmliche Vaterschaftsanerkennung zwar erst nach Ablauf der Frist erfolgt war, machte jedoch geltend, dass er den Antrag fristgemäss eingereicht hatte. Das Bundesgericht musste in der Folge Art. 16i Abs. 1 lit. a EOG auslegen. Der Gesetzgeber wollte zwar den Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung davon abhängig machen, dass die Anerkennung der Vaterschaft in der vorgesehenen Weise innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Die Anerkennungserklärung muss innert Frist vor dem Standesbeamten abgegeben werden (Art. 260 Abs. 3 ZGB). Jedoch sind Verzögerungen auf Seiten der Behörden nicht dem Antragsteller anzulasten, weshalb der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung in diesem Fall durch das Bundesgericht bejaht wurde.

iusNet AR-SVR 19.08.2024

 

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