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Verlust des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit

Verlust des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit

Kommentierung
Erwerbsersatz/Mutterschaftsversicherung

Verlust des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit

Ausgangssituation

Innert kurzer Zeit urteile das Bundesgericht in zwei Fällen über den rechtmässigen Bezug der Mutterschaftsentschädigung einer Nationalrätin. Im ersten Urteil (BGE 148 V 253) klärte das Bundesgericht die Frage, ob die Teilnahme am Parlamentsbetrieb als Erwerbstätigkeit nach Art. 16d Abs. 3 aEOG zu werten ist. Im zweiten Urteil (BGer 9C_290/2024 vom 3. Oktober 2024) ging es hingegen darum, ob einzelne Teilnahmen an Parlamentssitzungen eine marginale Nebentätigkeit darstellen.

Durch die Anpassung von Art. 16d Abs. 3 EOG per 1. Juli 2024 können Parlamentarierinnen künftig an Rats- oder Kommissionssitzungen teilnehmen, ohne dass ihr Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet. Dadurch erübrigt sich ebenfalls für Parlamentarierinnen die Frage der marginalen Nebentätigkeit. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bleibt bei der Teilnahme am Parlamentsbetrieb in jedem Fall bestehen, sofern dafür keine Vertretung vorgesehen ist.

Für den grossmehrheitlichen Anteil der Mütter bleiben die bisherigen Regelungen bestehen. Bei der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit endet der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung ungeachtet des Beschäftigungsgrades für alle Erwerbstätigkeiten. Eine Ausnahme bildet lediglich die marginale Nebentätigkeit, sofern der Jahreslohn aus dieser Tätigkeit damals die Grenze von brutto CHF 2'300 (ab 2025 CHF 2'500) nicht übersteigt.

BGE 148 V 253

Nach der Geburt des ersten Kindes im Dezember 2018 beantragte die Nationalrätin im März 2019 die Mutterschaftsentschädigung für den Zeitraum von Dezember 2018 bis März 2019. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern richtete die Entschädigung entsprechend aus. Nachdem jedoch bekannt wurde, dass die Nationalrätin an einer Parlamentssitzung im Februar 2019 und ab dem 4. März regelmässig am Parlamentsbetrieb teilnahm, forderte die Ausgleichskasse die vom 4. bis 30. März 2019 ausgerichteten Taggelder zurück.

Das Bundesgericht bestätigte in seinem...

iusNet AR-SVR 28.01.2025

 

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