In diesem in 5er-Besetzung ergangenen Urteil verneinte das Bundesgericht die bislang offengelassene Frage, ob Art. 52 Abs. 3 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch unabhängig von einer Rechtsvertretung bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa besonderer Aufwendungen oder Schwierigkeiten, zulässt.
Beide Räte haben sich auf einen Kompromiss in Sachen EL-Reform geeinigt. Der Antrag der Einigungskonferenz wurde von National- und Ständerat am letzten Tag der vergangenen Frühjahrssession angenommen. Im Lauf der Differenzbereinigung sind einige Änderungen und Bereinigungen am ursprünglichen Entwurf vorgenommen worden. Aus Sicht der Leistungsbezüger hat sich eine Verbesserung bei der Anrechenbarkeit von hohen Mietzinsen ergeben, andererseits wurde die Vermögensschwelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen erhöht und auch festgelegt, dass Erben neu zur Rückzahlung von Ergänzungsleistungen aufgefordert werden können.
Das EL-Niveau soll nicht gesenkt, aber stärker auf Fälle echter Bedürftigkeit zugeschnitten werden. Auch sind flankierende Massnahmen (etwa in der 2. Säule) vorgesehen.