Vor dem Bundesgericht strittig war, ob eine direkte Geschlechterdiskriminierung gemäss Art. 3 Abs. 1 GlG (Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann, Gleichstellungsgesetz, SR 151.1) durch die Nichtanstellung des Beschwerdeführers vorliegt und er gegebenenfalls einen Anspruch auf Entschädigung hat (Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 GlG).