Sexuelle Orientierung und das Verbot der direkten Diskriminierung
Sexuelle Orientierung und das Verbot der direkten Diskriminierung
Sexuelle Orientierung und das Verbot der direkten Diskriminierung
Der Beschwerdeführer hatte einen befristeten Arbeitsvertrag für eine Stelle bei der Schweizer Armee abgeschlossen. Noch vor Ende des Vertrages bewarb er sich erneut für die gleiche, wieder ausgeschriebene Stelle. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Anstellung nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer machte der Folge machte geltend, dass ihm die Anstellung infolge seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) verweigert worden sei. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde abwies, gelangte der Betroffene an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass eine direkte Diskriminierung gemäss Art. 3 GlG (Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann, Gleichstellungsgesetz, SR 151.1) dann vorliegt, wenn sich die ungleiche Behandlung auf die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht stützt oder auf ein Kriterium, das nur von einem Mann oder einer Frau erfüllt werden kann (E. 4.3.6/4.5). Homosexuelle Personen, die eine Benachteiligung infolge Ihrer sexuellen Orientierung geltend machen, können sich nicht darauf berufen, Opfer einer direkten Diskriminierung im Sinne des GlG...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.