Kundenkontakte als Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis und als Gegenstand des Konkurrenzverbotes
Kundenkontakte als Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis und als Gegenstand des Konkurrenzverbotes
Kundenkontakte als Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis und als Gegenstand des Konkurrenzverbotes
Das Bundesgericht stellte fest, dass das vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse sich auf spezifische technische organisatorische oder finanzielle Fragen beziehen müssen, die der Arbeitgeber geheim halten möchte, um als Geschäfts- oder Produktionsgeheimnis i.S.v. Art. 321a Abs. 4 OR eingestuft zu werden. Es könne sich nicht um Kenntnisse handeln, die in allen Unternehmen derselben Branche erworben werden können. Die Kenntnis der Kundschaft sei ihr nicht gleichgestellt; sie könne auf keinen Fall eines dieser besonderen Geheimnisse darstellen, die der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewahren sollte.
Zudem wies es darauf hin, dass das Konkurrenzverbot i.S.v. Art. 340 Abs. 2 OR nur dann gültig sei, wenn das Arbeitsverhältnis es dem Arbeitnehmer ermöglicht, von den Kunden oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers Kenntnis zu haben und wenn die Verwendung dieser Informationen dem Arbeitgeber materiellen Schaden zufügen kann. Zwischen dem erworbenen Wissen und dem Risiko, dem ehemaligen Arbeitgeber materiellen Schaden zuzufügen, müsse ein angemessener kausaler Zusammenhang bestehen. Sind die Dienstleistungen des Arbeitnehmers durch...
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