A. war seit dem 1. September 2010 bei der B. AG angestellt. Am 17. August 2016 erneuerten die Parteien den Arbeitsvertrag und vereinbarten eine Erfolgsbeteiligung, sowie ein nachvertragliches Konkurrenzverbot. Am 3. November 2020 kündigte A. das Arbeitsverhältnis ordentlich auf den 31. Mai 2021 und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Erfolgsbeteiligung einen variablen Lohnbestandteil bilde und verlangte diesen für die Jahre 2019 bis 2021. Weiter vertrat er die Auffassung, das Konkurrenzverbot sei dahingefallen oder zumindest zeitlich zu beschränken.