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Änderungskündigung

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Privates Individualarbeitsrecht

Änderungskündigung

Die Beschwerdeführerin arbeitete Vollzeit in einer Zweigniederlassung der Beschwerdegegnerin. Ihr Arbeitspensum sollte nach einem Gespräch mit der Arbeitgeberin auf 80% reduziert werden, was sie aber nicht akzeptierte.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihre Entlassung wegen der Änderungskündigung missbräuchlich war (Art. 336 OR). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ihr Arbeitspensum wegen einer Reorganisation der Zweigniederlassung reduziert werden musste: Statt einer 100%-Stelle und einer 60%-Stelle, sollen zwei 80%-Stellen geschaffen werden. Es erkannte keine Missbräuchlichkeit der Kündigung. Das Bundesgericht folgte dieser Ansicht.

iusNet AR-SVR 09.02.2024

 

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