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Privates Individualarbeitsrecht
Privates Individualarbeitsrecht
Präzisierung der Rechtsprechung zum Ferienlohn: Keine Abgeltung des Ferienanteils im laufenden Lohn bei Vollzeitbeschäftigung
Erneut präzisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Abgeltung des Ferienanteils im laufenden Lohn bei einer Vollzeitanstellung. Rechtsanwalt Andreas Becker ordnet das jüngste Urteil des Bundesgerichts in die bisherige Rechtsprechung ein und ruft die strengen Voraussetzungen des Bundesgerichts in Erinnerung. Lösungsvorschläge aus der Praxis sollen Arbeitgebenden dienen ein potentielles Doppelzahlungsrisiko möglichst zu vermeiden.
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Bei schlechter Stimmung Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen?
Aus dem subjektiven Empfinden der arbeitnehmenden Person ergibt sich noch keine objektive Schwere und nichts zur Kausalität zwischen dem angeblichen Konflikt und der Kündigung. Missbräuchlich der Kündigung wurde verneint.
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Ferienanteil im laufenden Lohn bei Vollzeitanstellung (Präzisierung der Rechtsprechung)
Bei einer Vollzeitbeschäftigung bei derselben Arbeitgeberin ist eine ausnahmsweise Abgeltung des Ferienlohnanspruchs aufgrund monatlicher Schwankungen des geschuldeten Lohnes ausgeschlossen. Die in der Rechtsprechung angeführten praktischen Schwierigkeiten infolge unregelmässiger Arbeitszeiten entfallen bei Vollzeitbeschäftigung als Rechtfertigung, weil mit Blick auf die heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme die Berechnung des Ferienlohns als zumutbar erscheint.
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Lehrstück für Haftungsklagen wegen Persönlichkeitsverletzungen von Arbeitnehmenden
Es ist sehr selten, dass erkrankte Arbeitnehmende gegen ihre ehemaligen Arbeitgebenden Haftungsklagen aufgrund von Art. 328 OR anstrengen. Motarjemi gegen Nestlé ist ein Fall, über den die Medien kürzlich berichtet haben. RAin Dr. iur. Sabine Steiger-Sackmann fasst die Prozessgeschichte zusammen und ordnet die wesentlichen gerichtlichen Erwägungen ein. Wichtige Hinweise für die Praxis runden den Beitrag ab.
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Nicht alle Mehrarbeit nachgewiesen
Weil die Feststellungen der Vorinstanz nicht willkürlich waren, wurden dem Kläger keine weitergehenden Entschädigungen für Mehrarbeit zugesprochen.
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Abfindung von einem Monatslohn pro Dienstjahr vereinbart
Die Kündigung nach 39 tadellosen Dienstjahren war missbräuchlich. Ausserdem war eine hohe Abfindung zu zahlen.
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Entschädigung wegen sexueller Belästigung
Am Vorliegen der behaupteten sexuellen Belästigung bestanden keine ernsthaften Zweifel. Die Ausführungen der A. GmbH genügten dem Rügeprinzip nicht.
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Kostenverlegung der oberen kantonalen Instanz, wenn untere unzuständig war
Der Antrag "unter Kostenfolge" darf nicht zu starr interpretiert werden. Im Berufungsverfahren müssen daher die Kosten- und die Entschädigungsfolgen des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens verlegt werden.
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Missbräuchlichkeit verneint und Diskriminierung wurde nicht geltend gemacht
Weil sich die Ansprüche nur auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung bezogen, konnte sich die Klägerin nicht nachträglich auf eine Diskriminierung berufen.
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Gratifikation und Gleichbehandlung
Der Kläger brachte im Berufungsverfahren vor, dass der Kronzeuge gelogen hatte, was die Beklagte nicht bestritt, weshalb die Lüge als erstellt und die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt zu betrachten waren.
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