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Zur Zulässigkeit der fristlosen Kündigung und zur Berechnung der Ferienentschädigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Zur Zulässigkeit der fristlosen Kündigung und zur Berechnung der Ferienentschädigung

Ein fristlose Kündigung gestützt auf einzelne nicht belegbare Vorfälle ist unzulässig. Zudem hat auch wer einen variablen Lohn erhält Anspruch auf eine Entschädigung während den Ferien, die zu keiner Lohneinbusse führen darf. Hiervon gibt es nur zwei, im vorliegenden Fall nicht anwendbare Ausnahmen.
iusNet AR-SVR 28.07.2019

Vernehmlassung i.S. Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft

Gesetzgebung
Privates Individualarbeitsrecht

Vernehmlassung i.S. Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft

Der Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft soll zum dritten Mal verlängert werden. Beim Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft handelt es sich um eine befristete Verordnung, die gemäss Art. 360a OR aufgestellt wurde, um einen Mindestlohn für die Arbeitnehmenden in dieser Branche festzulegen.
iusNet AR-SVR 21.08.2019

Keine Praxisänderung zur Gültigkeit von Konkurrenzverboten

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Keine Praxisänderung zur Gültigkeit von Konkurrenzverboten

Wenn eine Arbeitnehmerin bereits vor der Anstellung zu den Kunden der Arbeitgeberin eine Beziehung pflegte, liegt kein Einblick in den Kundenkreis mit Schädigungsmöglichkeit vor. Berufserfahrung zählt zum Wissen, das Teil der Persönlichkeit der Arbeitnehmerin wird.
iusNet AR-SVR 05.09.2019

Einkäufe durch Testkunden und unsinnige Zielvorgaben

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht

Einkäufe durch Testkunden und unsinnige Zielvorgaben

Wenn der Arbeitnehmer einen Grund für eine Kündigung setzt, kann dies zu Sanktionen durch die Arbeitslosenversicherung in Form von Einstelltagen führen. Die Einstufung des Verschuldens des Arbeitnehmers durch die Arbeitslosenkasse hat jedoch auf die Einschätzung der Zivilgerichte über die Zulässigkeit der fristlosen Kündigung keinen Einfluss.
Sabine Steiger-Sackmann
iusNet AR-SVR 23.09.2019

Kündigung aufgrund von Konflikten wegen neuartiger Krankheit

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Kündigung aufgrund von Konflikten wegen neuartiger Krankheit

Ein von einer Krankheit betroffener Arbeitnehmer, dessen Forderungen nach Massnahmen zumindest teilweise umgesetzt wurden, kann nicht erwarten, dass weitere Massnahmen ergriffen werden, die automatisch andere Mitarbeitende beeinträchtigen.
iusNet AR-SVR 18.09.2019

Postulat für besseren sozialen Schutz bei Arbeit auf Abruf

Gesetzgebung
Privates Individualarbeitsrecht
Arbeitslosenversicherung

Postulat für besseren sozialen Schutz bei Arbeit auf Abruf

Der Ständerat hat ein Postulat von Robert Cramer (Grüne/GE) an den Bundesrat überwiesen. Der Bundesrat soll prüfen, wie Personen in schlecht bezahlten Jobs mit Arbeit auf Abruf ein besserer sozialer Schutz gewährt werden kann.
iusNet AR-SVR 18.09.2019

Klauseln zur Beendigung von befristeten Arbeitsverträgen und fristlose Kündigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Klauseln zur Beendigung von befristeten Arbeitsverträgen und fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung ist auszusprechen, sobald die zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses führenden Ereignisse bekannt werden. Die Arbeitgeberin darf damit zuwarten, wenn sie noch Abklärungen treffen, vielleicht sogar eine (verdeckte) interne Untersuchung durchführen muss. Sie hat bei Abklärungen in delikaten Fällen sehr vorsichtig vorzugehen, um eine allfällige Vorverurteilung des Arbeitenehmers zu vermeiden. Vorliegend lag aber keiner dieser Spezialfälle vor.
iusNet AR-SVR 22.09.2019

Arbeitsvertragliche Qualifikation eines Ausbildungsvertrages

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Arbeitsvertragliche Qualifikation eines Ausbildungsvertrages

Im vorliegenden Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob der als «Unterrichts- bzw. Ausbildungsvertrag» betitelte Vertrag mit einer Unentgeltlichkeitsabrede im konkreten Fall zu Recht als Arbeitsvertrag i.S.v. Art. 320 Abs. 2 OR qualifiziert wurde.
iusNet AR-SVR 10.10.2019

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