Keine Praxisänderung zur Gültigkeit von Konkurrenzverboten
Keine Praxisänderung zur Gültigkeit von Konkurrenzverboten
Keine Praxisänderung zur Gültigkeit von Konkurrenzverboten
Die Beschwerdeführerin war als Marketingassistentin zu 50% bei der Beschwerdegegnerin angestellt. Es handelt sich um eine Aktiengesellschaft, die eine Kaffeerösterei und Engroshandel mit Lebensmitteln betreibt. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Konkurrenzklausel, welche die Arbeitnehmerin verpflichtete, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses «jede konkurrenzierende Tätigkeit zu unterlassen». Das Konkurrenzverbot erstreckte sich während dreier Jahre auf die ganze Schweiz. Es enthielt eine Konventionalstrafe von CHF 30'000. Deren Bezahlung befreite nicht von der Einhaltung des Konkurrenzverbots. Da die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis kündigte und danach bei einem Gastronomieunternehmen im gleichen Geschäftssegment tätig wurde, ist die Bezahlung der Konventionalstrafe strittig.
Das Bundesgericht hält fest, dass zuerst die Gültigkeit der Konkurrenzklausel zu prüfen ist. Erst in einem zweiten Schritt, ist der Frage nach der Einschränkung durch das Gericht im Sinne von Art. 340a Abs. 2 OR nachzugehen. Ein mündliches Konkurrenzverbot wäre nichtig (E. 3.2). Das vorliegende Konkurrenzverbot ist nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Zunächst ist festzustellen, was...
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