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Privates Individualarbeitsrecht
Privates Individualarbeitsrecht
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Die Beschwerdeführerin machte eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäss Art. 3 GlG geltend. Gemäss Art. 6 Abs. 1 GlG wird bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. Der Arbeitnehmerin obliegt es daher lediglich, das Vorliegen einer Diskriminierung wahrscheinlich zu machen (E. 4.1).
Privates Individualarbeitsrecht
Bei unbefristeten Arbeitsverträgen steht es grundsätzlich jeder Partei frei, den Arbeitsvertrag zu kündigen (Art. 335 Abs. 1 OR), sofern die vereinbarte oder gesetzliche Frist eingehalten wird. Dies ist in bestimmten Fällen eingeschränkt, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit, die auf eine Krankheit zurückzuführen ist (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Nach Ablauf der Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag eines krankheitsbedingt verhinderten Arbeitnehmers grundsätzlich frei kündigen. Leidet der Arbeitnehmer an einer langanhaltenden Krankheit, muss der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, den Vertrag zu kündigen: Das Fortbestehen der Krankheit ist dann ein berechtigter Kündigungsgrund. Nur in sehr schwerwiegenden Fällen gilt eine Kündigung wegen anhaltender Krankheit als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR (E. 3.1).
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Eine Arbeitnehmerin kündigte ihre Stelle schriftlich mit sofortiger Wirkung. Das Schreiben wurde von der Arbeitgeberin gegengezeichnet. Später machte die Arbeitnehmerin geltend, sie sei unter Druck gesetzt worden, die Kündigung zu verfassen, weil sie wieder schwanger war.
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Fristlose Entlassung wegen Diebstahl
Das Bundesgericht musste beurteilen, ob im Zusammenhang mit einer fristlosen Entlassung wegen eines angeblichen Diebstahls, ein Mitglied der Vorinstanz wegen Befangenheit in den Ausstand hätte treten müssen.
iusMail AR-SVR 07.12.2023
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Kündigung wegen Diebstahl
Die Beschwerdeführerin arbeitete als Angestellte in einer Apotheke. Ihr wurden Diebstähle aus der Kasse vorgeworfen, welche sie aber bestritt. Ende Juni 2020 wurde ihr deshalb auf Ende September 2020 gekündigt. Die Beschwerdeführerin machte eine missbräuchliche Kündigung geltend: Sie sei vor der Kündigung nicht angehört worden, die Kündigung basiere nicht auf ausreichenden Gründen und die ihr vorgeworfenen Diebstähle seien nicht genug erwiesen.
Privates Individualarbeitsrecht
Es stand fest, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte und dass der LMV für das Bauhauptgewerbe und die Waadtländer Zusatzkonvention für Maurer- und Bauwesen anwendbar sind. Umstritten war die Funktion des Arbeitnehmers und ob ihm dementsprechend der Lohn als ungelernter Bauarbeiter oder als Bauleiter zustand (E. 3).
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Im Zuge von Umstrukturierungen erhielt ein Angestellter die Möglichkeiten eine Stelle in einer anderen Filiale anzunehmen. Dort traf er während der zweiwöchigen Probezeit auf den Geliebten seiner Frau, und wurde wegen psychischen Problemen krankgeschrieben. Kurze Zeit später wurde ihm gekündigt. Der Gekündigte berief sich auf Kündigung zu Unzeit und machte geltend, dass er wieder ins vertraglich vereinbarte Programm für Angestellte seiner Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft aufgenommen werden müsse, was die Arbeitgeberin aber verweigerte.
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Simuliertes Arbeitsverhältnis
Die Beschwerdeführerin behauptet, von Januar bis September 2020 bei Beschwerdegegnerin als Reinigungskraft in einem Vollpensum gearbeitet zu haben. Sie habe nur einen Monatslohn erhalten, die ausstehenden Löhne seien ihr noch zu bezahlen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin überhaupt für sie gearbeitet habe.
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Alkoholprobleme am Arbeitsplatz
Aufgrund eines Alkoholproblems, das sich auf die Arbeit der Arbeitnehmerin auswirkte, sprach die Arbeitgeberin am 11. September 2018 eine Verwarnung aus, in der sie mit der Kündigung drohte, falls die Arbeitnehmerin erneut betrunken am Arbeitsplatz erscheinen sollte. Am 12. oder 13. September 2018 entschied sich die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin zu kündigen und teilte ihr diese Absicht mit. Die Arbeitgeberin kündigte der Arbeitnehmerin am 1. November 2018 ordentlich per Brief.
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A. war seit 2010 Manager und Angestellter der Bank B. AG. Im Arbeitsvertrag war festgehalten, dass A. Anspruch auf einen Bonus hat, wobei die Berechnungsgrundlagen dafür im Anhang I des Arbeitsvertrages festgelegt waren. 2019 kündigte A. und macht geltend, dass die von C. (einem Bekannten des A.) gebrachten Kundenkonten in die Formel für die variable Vergütung des A. miteinbezogen werden müssen.
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