Variables Gehalt: Bonus
Variables Gehalt: Bonus
Variables Gehalt: Bonus
A. war seit 2010 Manager und Angestellter der Bank B. AG. Im Arbeitsvertrag war festgehalten, dass A. Anspruch auf einen Bonus hat, wobei die Berechnungsgrundlagen dafür im Anhang I des Arbeitsvertrages festgelegt waren. 2019 kündigte A. und macht geltend, dass die von C. (einem Bekannten des A.) gebrachten Kundenkonten in die Formel für die variable Vergütung des A. miteinbezogen werden müssen.
Im Anhang des Arbeitsvertrags waren die Kunden dessen Konten in die Berechnung des Bonus einfliessen sollten unter anderem definiert als solche, die durch einen Geschäftspartner oder einen ausschliesslich dem Manager bekannten Dritten in die Beziehung zur Bank getreten war. Das «ausschliesslich» wurde im Jahr 2012 in einer neu unterzeichneten Version aus dem Anhang gestrichen. Dabei war C. nicht ausschliesslich dem A. bekannt.
Das Bundesgericht hält im Urteil 4A_519/2022 fest, dass die Bank bereits im Jahr 2011 zum Ausdruck gebracht habe, dass die Kundenkonten des C nicht in die Bonusberechnung von A. mit einbezogen werden und dass die Abänderung des Anhangs nichts am Willen der Parteien ändere, den Fall auszuschliessen, wenn der Geschäftspartner von verschiedenen Quellen...
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