Simuliertes Arbeitsverhältnis
Simuliertes Arbeitsverhältnis
Simuliertes Arbeitsverhältnis
Die Beschwerdeführerin behauptet, von Januar bis September 2020 bei Beschwerdegegnerin als Reinigungskraft in einem Vollpensum gearbeitet zu haben. Sie habe nur einen Monatslohn erhalten, die ausstehenden Löhne seien ihr noch zu bezahlen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin überhaupt für sie gearbeitet habe.
Die Vorinstanz erwog, dass ein Arbeitsverhältnis zwecks Kreditbeschaffung und simuliert wurde, was die Beschwerdeführerin bestritt. Sie habe ihren Anspruch durch die Vorlage der Lohnabrechnungen hinreichend substantiiert. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie die geleisteten Arbeitsstunden weiter hätte substantiieren müssen. Gemäss Bundesgericht übersah sie, dass die Vorinstanz zu Recht von einer Bestreitung sämtlicher Arbeitsleistungen und damit von einer immanenten Bestreitung der Richtigkeit der vorgelegten Lohnabrechnungen ausgegangen ist. Es gehe aus der vorinstanzlichen Entscheidung klar hervor, dass sie noch Angaben zu den geleisteten Arbeitsstunden hätte vorbringen müssen.
Das Bundesgericht wies auch ihr Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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