Sozialplan
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Das Bundesgericht erläuterte, es sei unbestritten, dass die Vereinbarung einen Sozialplan i.S.v. Art. 335h Abs. 1 OR darstelle, der in diesem Fall normative Wirkung entfalte. Es hält fest, dass das kategorische Ablehnen jeglicher interner Rückkehr des Arbeitnehmers, die Arbeitgeberin in eine ausweglose Situation gebracht habe und sie zur Kündigung veranlasst habe. Die Kündigung sei somit nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen, sondern der Arbeitnehmerin und folglich nicht von Art. 6 der Vereinbarung erfasst. (E. 4.3.)
Da die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme ins Programm nicht gegeben waren, erübrigte sich eine Prüfung, ob die Voraussetzungen von Art. 2 und Art. 17 der Vereinbarung geben waren. (E. 5.)
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