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Die "Uber B.V." betreibt ein Transportunternehmern nach Genfer Recht

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Die "Uber B.V." betreibt ein Transportunternehmern nach Genfer Recht

Insbesondere weil Uber-Fahrer:innen Arbeitnehmer:innen sind, betreibt die "Uber B.V." ein Transportunternehmern nach Genfer Recht, weshalb sie die gesetzlichen Pflichten zu beachten hat, insbesondere diejenigen zum sozialen Schutz der Fahrer:innen und zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen.
iusNet AR-SVR 07.06.2022

Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland kein wichtiger Grund für fristlose Kündigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland kein wichtiger Grund für fristlose Kündigung

Der fristlosen Kündigung einer Arbeitnehmerin, die zwischenzeitlich zur Grenzgängerin geworden war, mit der Begründung, ihre Arbeitsbewilligung sei abgelaufen, fehlte es im vorliegenden Fall an einem wichtigen Grund.
iusNet AR-SVR 07.06.2022

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