Wenn sich das Nichtbestehen eines Anspruchs direkt aus den Akten ergibt, bedarf es für die Auslösung des Verwirkungsfristenlaufs keines "zweiten Anlasses".
Kündigung des leitenden Arztes am Universitätsspital Zürich rechtmässig
Wenn ein Konflikt derart verhärtet ist, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses das mildeste Mittel darstellt, bedarf es auch keiner Bewährungszeit mehr.
Kein Personalverleihvertrag zwischen Uber und Gastronomiebetrieben
Weil Gastronomiebetriebe kein Weisungsrecht gegenüber "Uber Eats"-Fahrer:innen haben und diese nicht in ihre Arbeitsorganisation integriert sind, liegt kein Personalverleih vor.
Die "Uber B.V." betreibt ein Transportunternehmern nach Genfer Recht
Insbesondere weil Uber-Fahrer:innen Arbeitnehmer:innen sind, betreibt die "Uber B.V." ein Transportunternehmern nach Genfer Recht, weshalb sie die gesetzlichen Pflichten zu beachten hat, insbesondere diejenigen zum sozialen Schutz der Fahrer:innen und zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen.
Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland kein wichtiger Grund für fristlose Kündigung
Der fristlosen Kündigung einer Arbeitnehmerin, die zwischenzeitlich zur Grenzgängerin geworden war, mit der Begründung, ihre Arbeitsbewilligung sei abgelaufen, fehlte es im vorliegenden Fall an einem wichtigen Grund.