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Kein Personalverleihvertrag zwischen Uber und Gastronomiebetrieben

Kein Personalverleihvertrag zwischen Uber und Gastronomiebetrieben

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Kein Personalverleihvertrag zwischen Uber und Gastronomiebetrieben

Das Genfer Amt für Arbeitsmarkt entschied 2019, dass mit dem Essenslieferdienst Uber Eats ein Personalverleih stattfinde, der dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) unterstehe. "Uber CH" müsse ihre Genfer Zweigniederlassung deshalb im Genfer Handelsregister eintragen und um eine Betriebsbewilligung gemäss den Anforderungen des AVG ersuchen. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte auch diesen Entscheid (Sachverhalt).

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Es kommt zum Schluss, dass kein Personalverleih vorliegt, weil Personalverleih eine dreiseitige Beziehung zwischen dem Arbeitgeber (bzw. Verleiher), dem Arbeitnehmer und dem Einsatzbetrieb bezeichnet. Dabei gehe es um zwei Vertragsverhältnisse, nämlich um einen Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer sowie um den Personalverleihvertrag zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb. Zwar sind die "Uber Eats"-Fahrer:innen Arbeitnehmer:innen, jedoch besteht zwischen Uber und den Gastronomiebetrieben kein Personalverleihvertrag, weil es insbesondere an einem Übergang der Weisungsbefugnisse gegenüber den Kurieren auf die...

iusNet AR-SVR 07.06.2022

 

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