Kündigung des leitenden Arztes am Universitätsspital Zürich rechtmässig
Kündigung des leitenden Arztes am Universitätsspital Zürich rechtmässig
Kündigung des leitenden Arztes am Universitätsspital Zürich rechtmässig
Ab Sommer 2019 entwickelte sich zwischen A. und dem Klinikdirektor C. ein Konflikt. In einer E-Mail an den ärztlichen Direktor des Universitätsspitals Zürich verlangte A. ein Meeting mit der Spitaldirektion, weil er mit der Personalplanung seines Vorgesetzten C. nicht einverstanden war. Ein externes Audit entkräftete zudem den gegenüber C. geäusserten Vorwurf ärztlichen Fehlverhaltens in seinem Schlussbericht. Ein ihm angebotenes, voll bezahltes dreimonatiges Sabbatical, um die Situation zu beruhigen, schlug A. aus. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit C. aufgelöst worden war, die Belegschaft in der Klinik aber gegen A. opponierte, eröffnete das USZ dem A. die beabsichtigte ordentliche Kündigung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs (Sachverhalt).
Das Bundesgericht erwog, dass sich die Vorinstanz ausführlich mit dem grundsätzlichen Erfordernis der Ansetzung einer Bewährungsfrist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 PG auseinandersetzte. Sie verwies überdies auf den Ausnahmetatbestand von § 19 Abs. 1 Satz 2 PG, wonach der Verzicht auf die Bewährungsfristansetzung ausnahmsweise zulässig sei, wenn feststehe, dass sie ihren Zweck...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.