Liegt keine gültige Mahnung vor, so ist nicht näher zu prüfen, ob der Angestellte wichtige gesetzliche und vertragliche Pflichten verletzt hat oder sein Verhalten Mängel aufwies, die – nach erfolgter Mahnung – zur Kündigung berechtigt hatten. Die Kündigung ist allerdings nicht missbräuchlich, da aus den Akten hervorgeht, dass das ausschlaggebende Motiv für die Kündigung vor der Geltendmachung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vorhanden gewesen ist.