Rachekündigung gegen eine Ärztin - Verletzung des Gleichstellungsgesetzes
Für das Vorliegen einer Rachekündigung nach Art. 10 GlG muss die geltend gemachte Ungleichbehandlung materiell nicht zwingend bestehen. Wichtig ist, dass die Arbeitnehmerin nicht gegen Treu und Glauben handelt. Wird die Kündigung nach Einreichung einer innerbetrieblichen Beschwerde wegen Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ausgesprochen, wird Rachekündigung vermutet.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid beantwortet das Bundesgericht eine bisher offengelassene Frage zur Begünstigung des überlebenden Lebenspartners in der beruflichen Vorsorge.
Fristlose Kündigung wegen Logowechsel durch leitenden Angestellten
Ein leitender Angestellter änderte eigenmächtig das Firmenlogo und verletzte damit das Gesetz und die Unternehmensstatuten und somit auch seinen Arbeitsvertrag. Er tat dies trotz Kenntnis über die ablehnende Haltung zum Logowechsel durch den Verwaltungsrat.Dieses Verhalten genügte als wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung.
Ein allgemeines Streikverbot für kantonal angestelltes Pflegepersonal ist verfassungswidrig
Die Annäherung des öffentlichen Personalrechts an das privatrechtliche Arbeitsverhältnis hat zur Verstärkung des Grundrechtsschutzes von öffentlich-rechtlich Angestellten geführt. Abgesehen von einem Kanton kennt keines der kantonalen Personalgesetze, die sich überhaupt mit dem Streikrecht auseinandersetzen, ein generelles Verbot für Pflegepersonal.
Die Vereinbarung von Stücklohn ist nach dem vorliegend anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag nicht erlaubt. Die Parteien haben vorliegend die Entrichtung von Lohn gemessen an der Arbeitszeit vereinbart. Deshalb liegt die Vereinbarung von Lohn auf Zeit, und nicht die Vereinbarung von Akkordlohn vor.
Branchenspezifische Tabellenlöhnen bei der Invaliditätsbemessung
Das Bundesgericht befasste sich im vorliegenden in 3er-Besetzung ergangenen Urteil mit der Frage, ob die Vorinstanz bei einer Person, die an multipler Sklerose erkrankt war, das Invalideneinkommen richtigerweise aufgrund eines branchenspezifischen Tabellenlohnes ermittelt hatte.
Zum Vorgehen bei der Sanktionierung von verletzten Schadenminderungspflichten
Das Bundesgericht befasste sich im vorliegenden in 5er-Besetzung ergangenen Urteil mit der Frage, welche Aspekte bei der Sanktionierung von verletzten Schadenminderungspflichten (Kürzung oder Verweigerung einer Rente) beachtet werden müssen, um den bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 21 Abs. 4 i.V.m. Art. 7b Abs. 3 IVG zu genügen.
Berücksichtigung von Überstunden bei der Festsetzung des Valideneinkommens
Im vorliegenden Urteil ging es um die Frage, gestützt auf welches Einkommen das Valideneinkommen festzusetzen sei bei einer versicherten Person, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens zwar in einem 80%-Pensum angestellt war, jedoch nach eigenen Angaben Überstunden bis zu einem Vollzeitpensum geleistet hatte.