Das Bundesgericht beschäftigte sich hier mit der besonderen Konstellation, dass eine Versicherte zum Unfallzeitpunkt zwei Beschäftigungen im Teilzeitpensum ausübte. Die Koordinationsnorm von Art. 99 Abs. 2 UVV führte dazu, dass der geringer betroffene Versicherer über den Umfang der Leistungen bestimme, diese jedoch zum grösseren Teil zulasten des anderen Versicherers gingen. Strittig war die Rechtsmittelbefugnis des zweiten Unfallversicherers.