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Direkte Verpflichtung durch Beiladung im Prozess? (9C_198/2017, 9C_199/2017)

Direkte Verpflichtung durch Beiladung im Prozess? (9C_198/2017, 9C_199/2017)

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Direkte Verpflichtung durch Beiladung im Prozess? (9C_198/2017, 9C_199/2017)

In diesem 3-er Entscheid befasst sich das Bundesgericht mit dem Einbezug Dritter in den Sozialversicherungsprozess (Beiladung).

Der Einbezug weiterer Beteiligter in den Schriftenwechsel bezweckt, die Rechtskraft des Urteils über die ursprünglichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen auszudehnen, damit diese in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen ausgehenden Prozess das betreffende Urteil gegen sich gelten lassen müssen (E. 3.2). Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 502 f.). Insbesondere können die Beigeladenen im Endentscheid grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Vielmehr erschöpft sich die Wirkung der Beiladung im Wesentlichen darin, dass sich die Beigeladenen, wie dargelegt, den rechtskräftigen Entscheid in anderen Verfahren entgegenhalten lassen müssen. Ausser Betracht fällt die Verpflichtung einer anderen Partei als im zugrunde liegenden Einspracheentscheid (E. 3.2.2).

Bemerkungen der Redaktion: Anfechtungs- und Streitgegenstand werden durch die Beiladung grundsätzlich nicht erweitert (vgl. auch BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 502). Vorliegend scheint das Bundesgericht eine...

iusNet AR-SVR 14.09.2017

 

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