Die Regelung in einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, wonach der Stiftungsrat Vertragsverletzungen, z.B. wenn Beiträge nicht oder ungenügend abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe ahndet und Fehlbaren die Kontroll- und Verfahrenskosten überbindet, generiert eine verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit.