Auslegung des Art. 26a Abs. 1 BVG
Auslegung des Art. 26a Abs. 1 BVG
Auslegung des Art. 26a Abs. 1 BVG
Im vorliegenden Fall musste das Bundesgericht Art. 26a Abs. 1 BVG auslegen: Nach dem in allen drei Amtssprachen übereinstimmenden Wortlaut des Art. 26a Abs. 1 BVG wird für eine Weiterversicherung vorausgesetzt, dass die versicherte Person "vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde". Diese Formulierung deutet darauf hin, dass ein Rentenbezug bereits vor den genannten Ereignissen (Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, Erhöhung des Beschäftigungsgrades) stattgefunden haben muss. In dieselbe Richtung weist die Überschrift des (in Art. 26a Abs. 1 BVG erwähnten) Art. 8a IVG "Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotential". Sinn und Zweck der provisorischen Weiterversicherung im Sinne von Art. 26a BVG ist mithin die Förderung der Wiedereingliederung von rentenbeziehenden Personen bzw. der Schutz der rentenbeziehenden Personen, die an Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen. Es ergab...
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