Freiwilliger, individueller und unabhängiger Austritt aus der beruflichen Vorsorge
Freiwilliger, individueller und unabhängiger Austritt aus der beruflichen Vorsorge
Freiwilliger, individueller und unabhängiger Austritt aus der beruflichen Vorsorge
Umstritten war der Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven nach einer Teilliquidation. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass C. den Gesellschaftsvertrag gekündigt hatte und die Kündigung, die vor dem Hintergrund der Spannungen bei der Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft erfolgte, unabhäng von den Austritten von A. und B. stattgefunden hatte. Der Austritt sei individuell, weshalb kein Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bestehe (Sachverhalt).
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht den Schluss zog, dass der Austritt von C. aus der Unternehmung G. freiwillig, individuell und unabhängig von einem Abgang war, der möglicherweise einen Fall von Teilliquidation im Sinne von Art. 53b Abs. 1 Bst. b BVG hätte darstellen können (E. 7.3 und 7.4).
Auch von einer Verletzung von Art. 27h BVV 2 könne keine Rede sein, da diese Bestimmung vorsehe, dass beim gemeinsamen Übertritt mehrerer Personen in eine andere Vorsorgeeinrichtung (kollektiver Austritt) neben dem Anspruch auf Beiteiligung an den freien Mitteln auch ein kollektiver Anspruch auf anteilige Beteiligung an den...
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