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Vermietung von gefördertem Wohneigentum löst keine Rückerstattungspflicht aus

Vermietung von gefördertem Wohneigentum löst keine Rückerstattungspflicht aus

Rechtsprechung
Berufliche Vorsorge

Vermietung von gefördertem Wohneigentum löst keine Rückerstattungspflicht aus

Die 1966 geborene A. ist bei der Pensionskasse comPlan für die berufliche Vorsorge versichert. Am 27. Juni 2003 ersuchte sie um einen Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung, womit sie eine 4,5-Zimmer-Eigentumswohnung finanzieren wollte. Die Pensionskasse comPLan zahlte gewünschten Betrag aus. Bei einer internen Kontrolle stellte die Pensionskasse comPlan fest, dass die aktuelle Wohnadresse der A. nicht mehr mit derjenigen des vor Jahren erworbenen Wohneigentums übereinstimmte. Das begründete A. auf Nachfrage hin damit, dass sie mit ihrem Partner in dessen Eigenheim gezogen sei. Daher habe sie sich entschlossen, die seinerzeit durch den Vorbezug der Wohneigentumsförderung (mit-)bezahlte Eigentumswohnung zu vermieten. In der Folge forderte die Pensionskasse comPlan den geleisteten Vorbezug zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab (Sachverhalt).

Das Bundesgericht erwog, dass nach dem Wortlaut des Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG Rechte betroffen seien, die zwar nicht den Verlust des Wohneigentums zur Folge haben, aber zumindest eine so erhebliche (wirtschaftliche) Belastung desselben bedeuten, dass sie mit einer...

iusNet AR-SVR 10.09.2021

 

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