Der Beschwerdeführer, tätig als leitender Gefängnisaufseher, machte geltende, dass eine zusätzliche Entschädigung für Überbelegung hätte vergütete werden müssen. Sein Begehren wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass seit 2017 das Personal aufgestockt wurde und somit die Überbelegung ausgeglichen wurde, weshalb die Entschädigung nicht geschuldet sei.