Beschäftigung von Familienangehörigen mit gefälschtem Pass (6B_312/2017)
Die Beschäftigung eines Familienangehörigen ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz in einer AG, in der man selbst Geschäftsführer ist, stellt eine strafrechtlich relevante Verletzung des AuG dar.
Art. 418 Abs. 3 StPO sieht einzig eine solidarische Haftung vor. Es lässt sich deshalb keine Übernahme der Verfahrenskosten durch die Arbeitgeberin bei unklarer Täterschaft durch Arbeitnehmer daraus ableiten.
Einsprache gegen die Anpassung eines allgemeinverbindlichen GAV (2C_850/2016)
Art. 10 Abs. 1 AVEG sieht einzig eine Einsprache von Betroffenen vor, nicht aber deren Akteneinsichtsrecht oder eine sonstige Mitwirkung am Verfahren über die Anpassung eines allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrags.
In diesem Entscheid äusserte sich das Bundesgericht zu einem Fall mit "negativer Invalidität", d.h. einem Fall, wo das Invalideneinkommen höher war als das Valideneinkommen:
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei rückwirkender Rentenaufhebung (9C_535/2017, zur Publikation bestimmt)
Mit dem vorliegenden zur Publikation bestimmten Entscheid präzisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Zeitpunkt, in welchem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beurteilt wird. Konkret geht es um Konstellationen einer rückwirkenden Rentenaufhebung infolge Meldepflichtverletzung.
Ungewöhnlichkeitsregel und Informationspflicht bei KTV (4A_460/2017)
In einem Fall zur kollektiven Krankentaggeldversicherung äusserte sich das Bundesgericht zur Tragweite der Ungewöhnlichkeitsregel sowie zu einer allfälligen Informationspflicht der Versicherung.
AHV-Unterstellung im internationalen Dreiecksverhältnis (9C_320/2017, zur Publikation bestimmt)
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob ein slowenischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz in Bezug auf seine selbständige Erwerbstätigkeit in Montenegro obligatorisch der AHV unterstand.
Cluster-Kopfschmerz und Indikatorenkatalog (8C_350/2017)
Das Bundesgericht befasste sich mit der Rüge der IV-Stelle, wonach auch bei Cluster-Kopfschmerz eine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 durchzuführen sei.