Fristlose Kündigung wegen unangebrachter Verhaltensweisen (8C_502/2017)
Fristlose Kündigung wegen unangebrachter Verhaltensweisen (8C_502/2017)
Fristlose Kündigung wegen unangebrachter Verhaltensweisen (8C_502/2017)
Der Arbeitnehmer war seit Oktober 1993 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt tätig. Zuletzt war er Chef B. Aufgrund von Hinweisen über unangebrachte Verhaltensweisen gegenüber Mitarbeiterinnen wurde eine interne Untersuchung durchgeführt. Gestützt darauf löste sie das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 16. März 2015 fristlos auf. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Personalrekurskommission mit unangefochten gebliebenem Entscheid am 7. Dezember 2015 gut.
Die Kantonspolizei kündigte darauf das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 auf Ende März 2016. Diese ordentliche Kündigung wurde am 23. Juni 2016 von der Personalrekurskommission bestätigt.
Die ordentliche Kündigung durfte trotz vorherigem Entscheid der Personalrekurskommission zur fristlosen Kündigung ausgesprochen werden. Es lag keine res iudicata vor (E. 4.6).
Im Privatrecht ist die Kündigung ein unwiderrufliches Gestaltungsrecht. Wurde eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, kann wegen ein und desselben Grundes nicht im Nachhinein eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden (BGE 137 I 58 E. 4.3.2 S. 64; 123 III 86 E. 2b S. 88). Eine einmal ausgesprochene fristlose Kündigung kann...
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