Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei rückwirkender Rentenaufhebung (9C_535/2017, zur Publikation bestimmt)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei rückwirkender Rentenaufhebung (9C_535/2017, zur Publikation bestimmt)
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei rückwirkender Rentenaufhebung (9C_535/2017, zur Publikation bestimmt)
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben.
Diese Rechtsprechung wurde mit dem vorliegenden zur Publikation bestimmten Entscheid für den Fall einer rückwirkenden Rentenaufhebung präzisiert (E. 4.5): Mit Blick auf das Legalitätsprinzip und den Grundsatz von Treu und Glauben erachtete es das Bundesgericht als zulässig, wenn bei einer Meldepflichtverletzung die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu jenem Zeitpunkt beurteilt wird, in dem nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV die Herabsetzung resp. Aufhebung der Rente in Betracht fällt (E. 4.5.1).
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