Ungewöhnlichkeitsregel und Informationspflicht bei KTV (4A_460/2017)
Ungewöhnlichkeitsregel und Informationspflicht bei KTV (4A_460/2017)
Ungewöhnlichkeitsregel und Informationspflicht bei KTV (4A_460/2017)
Sachverhalt
Der Kläger war vom 1. August 2010 bis zum 31. März 2012 als LKW-Chauffeur tätig und im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bei der Beklagten kollektiv krankentaggeldversichert. Am 14. September 2011 erlitt der Kläger einen Berufsunfall und zog sich dabei eine Verletzung am linken Mittelfuss zu, welche seine Arbeitsfähigkeit zusammen mit einer ausgebrochenen Krankheit, dem Morbus Bechterew, in der Folge einschränkte. Auf den 31. März 2012 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst, wobei die SUVA dem Kläger Taggelder bis zum 31. Juli 2015 gewährte. Für die darauf folgende Zeit machte der Kläger einen Anspruch auf Krankentaggelder gegenüber der Beklagten geltend, was diese verweigerte.
Erwägungen
Der Kläger rügte vor Bundesgericht zunächst, die Klausel in den AVB, wonach Tage mit reduzierten Leistungen infolge Leistungen Dritter (hier: SUVA) für die Berechnung der Leistungsdauer voll mitgezählt würden, sei ungewöhnlich und daher von der Globalübernahme der AVB ausgenommen (E. 3). Das Bundesgericht verwarf diese Rüge schon deswegen, weil der Versicherungsvertrag zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin als...
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