Willkürliche Auslegung durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Es war umstritten, wann die 30-tägige Frist zu laufen beginnt, die abzuwarten ist, bevor die säumige Person auf die KVG-Säumigen-Liste aufgenommen wird. Die Auslegung der Vorinstanz, wonach auf die Zustellung des Zahlungsbefehls abzustellen sei, stufte das Bundesgericht als willkürlich ein, weshalb die Beschwerde gutgeheissen wurde.
Die Beschwerdeführerin hatte auf Entschädigung wegen sexueller Belästigung und wegen missbräuchlicher Rachekündigung und auf Ausbezahlung des Ferienlohns geklagt. Für die sexuelle Belästigung gab es einen, für die missbräuchliche Kündigung drei Monatslöhne Entschädigung und der Ferienlohn musste ausbezahlt werden, weil sie während ihrer Arbeitsunfähigkeit keine Ferien beziehen konnte.
Paritätische Kommission der Reinigungsbranche büsst eine Arbeitgeberin
Eine paritätische Kommission der Reinigungsbranche büsste die Beschwerdeführerin wegen eines Verstosses gegen den GAV, die bei der Durchsetzung die fehlende Zuständigkeit monierte.
Der Kanton Waadt erachtete ein Arbeitsverhältnis für beendet, weil die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich für vollständig invalid erklärt wurde, obwohl sie ihre Restarbeitsfähigkeit für den Kanton Waadt aufwendete. Dass mit der Einschätzung der Invalidität etwas nicht stimmen konnte, hätte der Kanton Waadt deshalb merken müssen.
Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende
Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende bilden einen Spezialfall im schweizerischen Sozialversicherungsrecht. Nicht selten greifen Arbeitgeber diesen Arbeitnehmenden mit einem Payroll-Provider unter die Arme. Im vorliegenden Fachbeitrag ordnet Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Weiss den Spezialfall der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende sozialversicherungsrechtlich ein und gibt praktische Hinweise für Gestaltung des Arbeitsvertrages und die steuerrechtliche Situation.
Unfallversicherung zieht Vergleich nach 18 Jahren in Wiedererwägung
Weil Art. 22 UVG nur die (materielle) Revision nach Art. 17 ATSG und nicht auch die prozessuale Revision und die Wiedererwägung gemäss Art. 53 ATSG reguliert, und die (strengen) Voraussetzungen der Wiedererwägung von Vergleichen erfüllt waren, durfte die Unfallversicherung auf einen vor 18 Jahren geschlossenen Vergleich zurückkommen und eine Invalidenrente aufheben.
Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Arbeitsvertrages
Die These, es läge ein Arbeitsvertrag vor, konnte unmittelbar und zweifelsfrei widerlegt werden, weshalb die Klage vor dem Arbeitsgericht unzulässig war. Der Kläger versuchte in rechtsmissbräuchlicher Weise den vertraglich vereinbarten Gerichtsstand zu umgehen.
Das Schweigen des Beschwerdeführers während der Vertragsabwicklung und das nachträgliche Berufen auf die Schriftform betreffend die Abgeltung von Überstunden wurde im Kontext von stetigen und erheblichen Lohn- und Gratifikationserhöhungen sowie der gelebten Betriebspraxis als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Das Gebaren des Beschwerdeführers war hinsichtlich der Überzeit rechtlich irrelevant, weil diese vom zwingenden öffentlichen Arbeitsrecht reguliert wird.
Das Arbeitsverhältnis verlängerte sich bei der Kündigung zur Unzeit entsprechend. In bestimmten Konstellationen muss die Arbeitskraft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht angeboten werden. Arbeitet man während der Kündigungsfrist 2,5 Tage für ein Konkurrenzunternehmen auf Probe, stellt das keinen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Vielmehr steht den Arbeitnehmenden das zu, um eine neue Stelle zu finden.