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Willkürliche Auslegung durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau

Willkürliche Auslegung durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau

Rechtsprechung
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld

Willkürliche Auslegung durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau

Die SVA des Kantons Aargau nahm A. auf die Liste der säumigen Versicherten auf. Dagegen wehrte sich dieser und bekam vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau Recht. Dagegegen erhob die SVA Aargau Beschwerde ans Bundesgericht. Umstritten war insbesondere, wann die 30-tägige Frist zu laufen beginnt, innerhalb derer die säumige versicherte Person die Aufnahme auf die Liste noch abwenden kann (Sachverhalt).

Der einschlägige § 22 Abs. 1 KVGG knüpft an die Betreibungsmeldung an. Im Rahmen ihrer Auslegung des § 22 Abs. 1 KVGG erwog die Vorinstanz, nach dem klaren Wortlaut des Art. 38 Abs. 2 SchKG beginne die Schuldbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehls, womit das Betreibungsverfahren vor diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen habe und auch keine Betreibung gemeldet werden könne. Die Massgeblichkeit des Zahlungsbefehls für den Listeneintrag ergebe sich aber auch eindeutig aus der Botschaft (E. 5.1).

Das Bundesgericht legte die einschlägige Bestimmung grammatkalisch aus und kam zum Schluss, dass unter der Betreibungsmeldung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Mitteilung der Tatsache zu verstehen ist, dass eine bestimmte versicherte Person betrieben...

iusNet AR-SVR 09.05.2023

 

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