Unfallversicherung zieht Vergleich nach 18 Jahren in Wiedererwägung
Unfallversicherung zieht Vergleich nach 18 Jahren in Wiedererwägung
Unfallversicherung zieht Vergleich nach 18 Jahren in Wiedererwägung
A. erlitt bei einem Autounfall ein Schleudertraume und erhielt Leistungen der Unfallversicherung. Nach einem weiteren Autounfall schloss die Unfallversicherung einen Vergleich mit ihr ab, der eine Integritätsentschädigung sowie eine IV-Rente enthielt. 18 Jahr später zog die Unfallversicherung den Vergleich in Wiedererwägung, weil sie es unterlassen hatte, den adäquaten Kausalzusammenhang zu prüfen. Der rechtmässige Zustand sollte hergestellt werden (Sachverhalt).
Anlass zu Diskussionen gab insbesondere das Verhältnis von Art. 22 UVG zu Art. 17 ATSG, weil A. zwischenzeitlich das Rentenalter erreicht hatte. Die Bestimmung von Art. 22 UVG lautet: "In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden." (E. 7.4).
Das Bundesgericht schützte das Auslegungsergebnis der Vorinstanz: Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, betrifft die Bestimmung von Art. 22 UVG vom klaren Wortlaut her nur die (materielle) Revision...
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