Teilinvalidität im öffentlichen Dienst
Teilinvalidität im öffentlichen Dienst
Teilinvalidität im öffentlichen Dienst
A. arbeitete für den Kanton Waadt als Lehrerin. In der Folge wurde sie krank und bei ihr eine Invalidität von 82% festgestellt. A. arbeitete im Umfang ihrer Restarbeitsfähigkeit von ca. 21% weiter. Der Kanton Waadt ging in der Folge davon aus, dass A. vollständig und endgültig invalid sei, weshalb er das Anstellungsverhältnis als beendet erachtete. Dagegen wehrte sich A. und bekam Recht vom Verwaltungsgericht des Kantons Waadt (Sachverhalt).
Art. 57 LPers VD sieht in Abs. 1 eine Regelung für vollständige und definitive Invalidität vor und in Abs. 2 ist ein Verfahren vorgesehen, teilinvaliden Menschen eine Ersatzstelle zuzuweisen. Obwohl es einige Unklarheiten gegeben hatte, ob A. nun 100% oder 82% invalid war, hätte der Kanton Waadt merken müssen, dass A. nicht 100% invalid war. Denn A. war bei ihm im Unfang ihrer Restarbeitstätigkeit fähig, weshalb er hätte merken müssen, dass die zwischenzeitliche Verfügung, dass A. 100% invalid war, falsch war. Dass der Kanton Waadt in dieser Konstellation das Arbeitsverhältnis für beendet betrachtete, wie das Art. 57 Abs. 1 LPers VD vorsieht, ging deshalb nicht an. Er hätte merken müssen, dass diese Verfügung korrigiert würde (E. 4...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.