Die wiederholte Ermahnung, der Beschwerdeführer solle über Mittag in die Pause stempeln, wurde durch Zeugen bestätigt. Deshalb war es auch zulässig, für Arbeitstage, an denen der Beschwerdeführer am Mittag nicht eine ganze Stunde ausgestempelt hatte, die entsprechende Differenz von der erfassten Arbeitszeit abzuziehen. Die ansonsten noch geltend gemachten Überstunden, deuteten nicht auf eine krankmachende Überforderung hin.