Teilweise Gutheissung einer Beschwerde wegen Asbestexposition während der Arbeit
Teilweise Gutheissung einer Beschwerde wegen Asbestexposition während der Arbeit
Teilweise Gutheissung einer Beschwerde wegen Asbestexposition während der Arbeit
Ein Arbeitnehmer hatte vom Jahr 1961 bis Ende Januar 1998 bei der BLS AG (BLS) gearbeitet und war dort Asbeststaub ausgesetzt. Fünf Jahre nach seinem Austritt wurde bei ihm Brustfellkrebs diagnostiziert, an dem er 2004 verstarb. Im Juni 2004 erklärte die BLS, im Falle der Geltendmachung von (bisher noch nicht verjährten) Entschädigungsforderungen auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. 2010 klagten die Erben des Betroffenen gegen die BLS und verlangten Schadenersatz und Genugtuung. Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass die intensive Asbestexposition zwischen 1961 und 1985 stattgefunden habe. Die zehnjährige Verjährungsfrist habe somit spätestens 1985 zu laufen begonnen, womit die Ansprüche bei Abgabe des Verjährungsverzichts durch die BLS bereits verjährt gewesen seien.
Das Bundesgericht hatte das danach durch Erben eingeleitete Verfahren im April 2014 bis zum Entscheid des Parlaments über eine Änderung des Verjährungsrechts sistiert, welcher auf den sog. EGMR-Entscheid Howald Moor zurückzuführen war. Der EGMR hatte festgehalten, dass die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist nach schweizerischem Recht bei einer Krankheit, die erst viele Jahre...
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