Die fristlose Kündigung ist auszusprechen, sobald die zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses führenden Ereignisse bekannt werden. Die Arbeitgeberin darf damit zuwarten, wenn sie noch Abklärungen treffen, vielleicht sogar eine (verdeckte) interne Untersuchung durchführen muss. Sie hat bei Abklärungen in delikaten Fällen sehr vorsichtig vorzugehen, um eine allfällige Vorverurteilung des Arbeitenehmers zu vermeiden. Vorliegend lag aber keiner dieser Spezialfälle vor.