Spezifische Fragen rund um die revisionsweise Neubeurteilung einer Rente der Invalidenversicherung
Spezifische Fragen rund um die revisionsweise Neubeurteilung einer Rente der Invalidenversicherung
Spezifische Fragen rund um die revisionsweise Neubeurteilung einer Rente der Invalidenversicherung
Das Bundesgericht führte aus, dass nicht nur eine (erhebliche) Gesundheitsverbesserung, sondern auch eine gesundheitliche Verschlechterung revisionsrechtlich relevant sein und zu einer allseitigen, umfassenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen könne. Die gesundheitliche Situation habe sich aber nur dann in anspruchsrelevanter Weise verbessert oder verschlechtert, wenn die veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren. An einem Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG mangelt es daher beispielsweise, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist. Im vorliegenden Fall vermag laut Bundesgericht eine festgestellte Gesundheitsverschlechterung bei einem bisherigen Invaliditätsgrad von 75 % keine Veränderung des Rentenanspruchs zu bewirken, weshalb kein Raum für eine Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG bestehe.
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