Das Bundesgericht musste urteilen, ob die gestützt auf Art. 59 KVG verhängten Sanktionen gegen einen Arzt wegen unwirtschaftlicher Praxistätigkeit rechtens waren oder nicht. Es wies die Beschwerde ab, nutzte aber diese Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Parteientschädigung in Wirtschaftlichkeitsverfahren in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anzupassen.