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Rechtmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs auf Überstundenentschädigung

Rechtmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs auf Überstundenentschädigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Rechtmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs auf Überstundenentschädigung

Ein Arbeitnehmer erhielt während seines Arbeitsverhältnisses erstmals im Januar 2011, dann im August 2011 und danach jährlich im März jeweils zum Teil substanzielle Lohnerhöhungen. Sein Lohn stieg innerhalb von fünf Jahren insgesamt um 50%. Auch die regelmässig ausgerichteten Gratifikationen nahmen jährlich erheblich zu.

Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit betrug 45 Stunden pro Woche. Der Arbeitnehmer leistete jedoch zwischen Oktober 2011 und September 2015 jeden Monat Mehrarbeit (Überstunden und Überzeit). Dabei legte er der Arbeitgeberin stets Abrechnungen über seine Arbeitsstunden vor, ohne jedoch deren Entschädigung zu fordern. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Arbeitnehmer die Abgeltung der aufgelaufenen Mehrarbeit. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Arbeitnehmer durch stillschweigende Annahme zu verstehen gegeben habe, dass er die betriebliche Praxis akzeptiert und auf eine gesonderte Überstundenentschädigung verzichtet hat (E. 5.2). Bezüglich der geleisteten Überzeit erwog das Bundesgericht, dass die Entschädigung von Überzeit gesetzlich zwingend vorgeschrieben sei und die Parteien davon nicht abweichen könnten (E. 6.1).

iusNet AR-SVR 13.11.2023

 

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