Der Rückerstattungsanspruch entsteht erst mit der definitiven Festsetzung der Beitragspflicht und die Verwirkungsfristen von Art. 16 Abs. 3 AHVG beginnen somit erst mit der definitiven Beitragsfestsetzung zu laufen. Weil die Beschwerdeführerin die persönlichen Akontobeiträge rechtmässig leistete und die Beitragspflicht erst mit dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil definitiv verneint wurde, war der Rückerstattungsanspruch noch nicht verwirkt.
Wenn sich das Nichtbestehen eines Anspruchs direkt aus den Akten ergibt, bedarf es für die Auslösung des Verwirkungsfristenlaufs keines "zweiten Anlasses".
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil bejahte das Bundesgericht die Frage, ob der Rückforderungsanspruch der IV-Stelle für zu Unrecht ausgerichtete Invalidenrenten im konkreten Fall verwirkt sei.
Anhand eines konkreten Streitfalls stellte das Bundesgericht fest, dass sich die Frist für die Vollstreckungsverwirkung für eine rechtskräftig festgesetzte Rente auf zehn Jahre beläuft.
Vor der Ausstellung des definitiven Pfändungsverlustscheins besteht regelmässig kein Anlass für die Einleitung eines Schadenersatzverfahrens, insbesondere nicht schon im Zeitpunkt der Ausstellung der Pfändungsurkunde. Ausnahmen bilden jene Fälle, in denen nach den Umständen vom Verwertungsverfahren offensichtlich keine weitere Befriedigung erwartet werden kann.