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Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen IV-Rente

Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen IV-Rente

Rechtsprechung
Invalidenversicherung

Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen IV-Rente

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Frist zur Rückerstattung sei abgelaufen. Bei den Fristen in Art. 25 ATSG handelt es sich um Verwirkungsfristen. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG). Im Fall einer strafbaren Handlung ist auf die Verfolgungsverjährung abzustellen; diese erstreckt sich bei Betrug auf 15 Jahre (Art. 146 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin nicht zu spät, sondern sogar zu früh verfügt hätte: Dazu sei sie wegen der Bundesgerichtspraxis, wonach eine Rückforderung ein Jahr bzw. drei Jahre nach dem Zeitpunkt verwirke, in dem der Versicherungsträger eine frühere Leistungszusprache als unrichtig hätte erkennen müssen, gezwungen gewesen. Hätte die IV-Stelle die Rückforderungsverfügung nicht so früh wie möglich erlassen, hätte sie bei einem Weiterzug ans Bundesgericht damit rechnen müssen, dass es die Rückforderung als zumindest teilweise verwirkt qualifiziert hätte. Da die verfrühte Eröffnung der Rückforderungsverfügung für den...

iusNet AR-SVR 25.06.2024

 

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